Bestimmungen betreffend Diplomarbeiten und Dissertationen aus dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz*)

§ 5. Rechte und Pflichten der Studierenden, Lernfreiheit

...f) das Recht, als ordentliche Hörer das Thema ihrer Diplomarbeit im Rahmen der Pflicht- und Wahlfächer ihrer Studienrichtung (ihres Studienzweiges) vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung zu ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;

g) das Recht, als Bewerber um das Doktorat (§ 13 Abs. 1 lit. e) das Thema ihrer Dissertation im Rahmen der Pflicht- und Wahlfächer ihrer Studienrichtung (ihres Studienzweiges) vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung zu ersuchen. Nach Maßgabe der besonderen Studiengesetze und der Studienordnungen kann auch ein Hochschulprofessor oder emeritierter Hochschulprofessor im Rahmen seines Faches, um die Betreuung ersucht werden; ...

§ 21. Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen

...(2) Das einer Diplomprüfung oder einem Rigorosum einschließlich ihrer Teilprüfungen oder der Einreichung einer Diplomarbeit oder Dissertation unmittelbar vorangehende Semester muß auch in den Fällen des Abs. 1 und des § 20 Abs. 4 an der Hochschule zurückgelegt werden, an der der Studierende um die Zulassung zur Prüfung (Begutachtung der wissenschaftlichen Arbeit) ansucht. Diese Beschränkung gilt nicht für Studierende, die dem Betreuer ihrer wissenschaftlichen Arbeit (§ 25) an andere Hochschulen folgen oder von derselben Hochschule zum Studium im Ausland beurlaubt waren (§ 8), oder für Bewerber um einen Doktorgrad, die den vorgeschriebenen Diplomgrad bereits erworben haben (§ 13 Abs. 2 lit. a). ...

§ 25. Wissenschaftliche Arbeiten:

Diplomarbeiten und Dissertationen

(1) Als Voraussetzung für den Erwerb eines Diplomgrades ist eine Diplomarbeit zu fordern. Die Art der Diplomarbeit ist in den besonderen Studiengesetzen festzulegen. Der Kandidat hat durch die selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem der Studienrichtung zugehörigen Fache den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung darzutun. § 24 Abs. 4 gilt sinngemäß. Hat ein Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG (§ 5 Abs. 2 lit. f) das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen, obliegt ihm auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.

(2) Als Voraussetzung zum Erwerb eines Doktorates ist eine Dissertation zu fordern. Diese wissenschaftliche Arbeit hat über die an eine Diplomarbeit zu stellenden Anforderungen hinaus darzutun, daß der Kandidat die Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Probleme erworben hat. Wird das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, eignet es sich aber nach Meinung der zuständigen akademischen Behörde für eine Dissertation, so ist der Kandidat vom Rektor (Dekan) einem seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG (§ 5 Abs. 2 lit. g) mit dessen Zustimmung zuzuweisen.

(3) Die Zulassung zu der das Studium abschließenden Diplomprüfung ist von der Approbation der Diplomarbeit, die Zulassung zu dem das Studium abschließenden Rigorosum ist von der Approbation der Dissertation abhängig zu machen. Bei den das Studium abschließenden Prüfungen hat das Fach, dem das Thema der Diplomarbeit oder Dissertation zuzuordnen ist, eines der Prüfungsfächer zu sein. Die Dissertation ist darüber hinaus im Rahmen des Rigorosums in dem Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist, zu verteidigen.

(4) Der Kandidat hat jeweils ein vollständiges Exemplar seiner approbierten Diplomarbeit bzw. Dissertation an die Bibliothek der Hochschule, an der ihm der akademische Grad verliehen wird, und an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern. ...

§ 26. Prüfer

...(9) Die Diplomarbeiten sind von einem, die Dissertationen von zwei Begutachtern innerhalb von höchstens sechs Monaten zu beurteilen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser einer Diplomarbeit oder Dissertation betreut hat (§ 5 Abs. 2 lit. f und g), ist jedenfalls zum Begutachter zu bestellen. Der zweite Begutachter kann einem nahe verwandten Fach entnommen werden. Können sich die Begutacher einer Dissertation über die Approbation und die Benotung nicht einigen, so hat der Präses der Prüfungskommission, sofern sich der Kandidat nicht mit der ungünstigeren Benotung einverstanden erklärt, einen dritten Begutachter zu bestellen, der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören muß. Die Begutachtung der Dissertation durch den dritten Begutachter hat innerhalb von höchstens sechs Monaten zu erfolgen. Für die Approbation ist die Mehrheit der Gutachter maßgebend.

§ 43. Verfahren in Prüfungsangelegenheiten

...(2) Eine Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung, einer wissenschaftlichen Arbeit oder der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist unzulässig (Art. II Abs. 6 Z 4 EGVG). Dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen (Gutachten oder Korrekturen schriftlicher Prüfungen, Prüfungsarbeiten, Diplomarbeiten oder Dissertationen) zu gewähren, wenn er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe des Beurteilungsergebnisses beantragt. Der Studierende ist berechtigt, von den Beurteilungsunterlagen Kopien anzufertigen.

(3) Gegen Bescheide der Präsides von Prüfungskommissionen oder der Prüfer gemäß § 28, mit denen die Zulassung zu einer Prüfung verweigert (§ 27) oder eine Prüfung für ungültig erklärt (§ 32) oder eine Entscheidung gemäß § 29 Abs. 3 getroffen wird und gegen Bescheide von Einzelprüfern, Prüfungssenaten und Begutachtern wissenschaftlicher Arbeiten, mit denen eine Verfügung gemäß § 30 Abs. 3 getroffen wird, ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan als zweite und letzte Instanz zulässig.


*) gekürzt aus:
Bundesgesetz vom 15. Juli 1966 über die Studien an den wissenschaftlichen Hochschulen (Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), BGBl. Nr. 177, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 458/1972, BGBl. Nr. 561/1978, BGBl. Nr. 332/1981, der Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 448/1981, sowie der Bundesgesetze BGBl. Nr. 112/1982, BGBl. Nr. 116/1984, BGBl. Nr. 2/1989, BGBl. Nr. 369/1990, BGBl. Nr. 25/1991, BGBl. Nr. 280/1991, BGBl. Nr. 306/1992, BGBl. Nr. 341/1993, BGBl. Nr. 523/1993, BGBl. Nr. 111/1994, BGBl. Nr. 297/1995 und BGBl. Nr. 508/1995.