Stichwörter

Sittlichkeitsdelikte sind Offizialdelikte:

Das heißt, eine einmal erstattete Anzeige kann von der anzeigenden Person nicht mehr zurückgenommen werden. Allein der/die Staatsanwalt/anwältin kann eine an ihn gelangte Anzeige zurücklegen, wenn er keinen Grund zur Verfolgung des Angezeigten findet.


Verfahrensrecht - der Rechtsweg:

Zu unterscheiden sind grundsätzlich familienrechtliche und strafrechtliche Maßnahmen. Über die familienrechtlichen Maßnahmen entscheidet der/die Familienrichter/in im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens (z.B. Entzug der Obsorge).

Familien- und strafrechtliche Maßnahmen erfolgen meist parallel. Über strafrechtliche Maßnahmen entscheidet das Strafgericht.

Diese sind erforderlich, wenn ein Familienmitglied des sexuellen Kindesmißbrauches verdächtigt wird, bzw. ein Kind in der Familie keinen entsprechenden Schutz findet.


Jugendwohlfahrtsbehörden:

Die Jugendämter bei den Bezirkshauptmannschaften und Magistraten haben die Möglichkeit, bei einer ernstlichen Gefährdung des Kindeswohls eine dringende Maßnahme zu setzen: Das heißt, sie können veranlassen, daß das Kind aus der Familie genommen wird (Kindesabnahme) und in einem Heim oder bei einer Pflegefamilie untergebracht wird (Fremdunterbringung).

Das Jugendamt muß unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von acht Tagen nach der Kindesabnahme, einen Antrag beim Pflegschaftsgericht auf Entziehung der Obsorge einbringen.


Sonstige Personen:

Familienangehörige (z.B. die/der getrennt lebende Mutter/zum Vater, Großeltern, Tanten ... ) haben auch die Möglichkeit, selbst einen Antrag auf Entziehung der Obsorge zu stellen.

Das Gericht hat "von wem immer es angerufen wird" die dem Kindeswohl entsprechenden Verfügungen zu treffen.

Aufgrund der Anrufung des Gerichtes durch sonstige von Personen wird das Gericht meist wiederum das Jugendamt mit Erhebungen beauftragen.


Gerichtsentscheidung nach Abführung eines Pflegschaftsverfahrens:

(1) Den Obsorgeberechtigten wird die Obsorge entzogen des (Fremdunterbringung ist somit gerechtfertigt, bzw. aufgrund dieser Entscheidung wird eine Fremdunterbringung veranlaßt.

(2) Der Antrag auf Entziehung der Obsorge wird abgewiesen (das Kind bleibt bzw. kommt in seine Familie zurück).

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