WAS SAGT DIE RECHTSORDNUNG?
  1. Sexueller Kindesmißbrauch umfaßt folgende Straftatbestände :
  2. Sonstige relevante Strafrechtsbestimmungen, die nicht auf minderjährige Opfer beschränkt sind, aber ebenfalls im Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung (vor allem bei Jugendlichen) von Bedeutung sind:
    • Stafrechtliche Tatbestände, die Vergewaltigung (§ 201 StGB)
    • Geschlechtliche Nötigung (§ 202 StGB)
    • Zuhälter (§ 216 StGB)

Sittlichkeitsdelikte sind Offizialdelikte.

Verfahrensrecht - der Rechtsweg:

  1. Familienrechtliche Maßnahmen:
    Diese sind erforderlich, wenn ein Familienmitglied des sexuellen Kindesmißbrauches verdächtigt wird, bzw. ein Kind in der Familie keinen entsprechenden Schutz findet.
  2. Strafverfahren:
    Es wird nach einer Anzeige eingeleitet. Allerdings gibt es eine eingeschränkte Anzeigepflicht (nach §84 StPO)
  3. Neu: Die Wegweisung des Täters nach der Exekutionsordnung
  4. Die Opfer haben bestimmte Rechte:
  5. Verjährung:

Was spricht für, was spricht gegen eine Anzeige?
Mit der Strafanzeige ist der Fall nicht gelöst. In der Fachöffentlichkeit wird viel darüber diskutiert.

Es gibt viel Gründe die für aber auch solche die gegen eine Strafanzeige sprechen

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