o. Univ. Prof. Dr. Max H. Friedrich

Universitätsklinik für Neuropsychiatrie
des Kindes- und Jugendalters
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50 Jahre
Psychologische Beratung
für Eltern, Kinder und Jugendliche
1952 - 2002

Psychologische Fachtagung in Linz
27. - 28. Februar 2002

Max H. Friedrich

OPFER DER ROSENKRIEGE - ROLLENMISSBRAUCH VON KINDERN

Zitation:
Friedrich, Max H. (2002). OPFER DER ROSENKRIEGE - ROLLENMISSBRAUCH VON KINDERN. Vortrag auf der Fachtagung "kinder.achten.beachten.begutachten", Linz, 27. - 28. 2.
WWW: https://www.stangl-taller.at/50JAHRE/REFERENTEN/friedrich.html (02-04-23)

Das Thema "Opfer der Rosenkriege - Rollenmißbrauch von Kindern" ist aktuell wie nie.

Standen vor einem Jahr noch die Kontrahenten für und gegen die gemeinsame Obsorge einander heftig polemisierend gegenüber, so scheint nunmehr eine gefährliche Ruhe eingekehrt zu sein. Fast scheint es, als wenn die prophetischen Worte des Autors dieses Aufsatzes in Rechtskraft erwachsen wären.

Vor Jahren schon habe ich gesagt "wo es geht - geht es" und "wo nicht - geht es auch nicht". Der zurückliegende Disput behandelte aber nie wirklich das Kindeswohl, sondern vielmehr die Elternrechte. Anliegen des Autors ist, parteiendistant die Sozialanliegen der Kinder zu vertreten und sich nicht in ideologische Kampflinien einzuordnen.

In diesem Aufsatz soll über den gegenwärtigen Status Bilanz gezogen werden. Im weiteren werden die Opfer und der Krieg um dieselben definiert. Daran anschließend soll ein entwicklungspsychologischer Diskurs folgen. Die Rollenzuteilungen des Opfers von Seiten der Eltern, aber auch der Umwelt, führt dann in die Dynamik, wie aus einem Verfahren ein Rosenkrieg wird. Der zentralen Frage einer Definition von "Kindeswohl" wird nachgegangen werden. Zuletzt wird der Versuch unternommen, den betroffenen Kindern, in einer Zusammenfassung zu ihren persönlichen Rechten zu verhelfen.

Über Jahre hinweg führten Polarisierungstendenzen zwischen Befürwortern und Gegnern der gemeinsamen Obsorge zu immer unsachlicheren Argumenten, im Streit um das Kindeswohl. In relativ kurzer Zeit wurde nun die gemeinsame Obsorge gesetzmäßig abgesegnet. Anstatt, den tatsächlich mit dem Kindeswohl befaßten Diskutanten zu folgen, nämlich dem obsorgeberechtigten Elternteil eine Informationspflicht über das gemeinsame Kind aufzuerlegen, meinte man für eine Minderheit von geschiedenen Eltern, ein wenig praktikables Gesetz zu schaffen. Die Meinung, die gemeinsame Obsorge wäre volkserzieherisch und generalpräventiv, wird sich in den nächsten 2 bis 3 Jahren bis erste empirische Untersuchungen vorliegen, als Nullum erweisen. Im Zivilrecht den generalpräventiven Gedanken zur Grundlage zu machen, läßt sich schon aus dem geringen Erfolg im Strafrecht in Analogie ableiten.

Es wurde eine wesentliche Chance vertan, als man den Gedanken des Justizministers der letzten Legislaturperiode nicht gefolgt ist und ein Abkühlungsjahr zwischen den Streitparteien, eingeführt hätte. Auch die gängige Praxis, lieber über, den Hausrat aufteilend, vor Gericht zu streiten, statt das Kindeswohl in klaren Abmachungen niederzuschreiben, wurde nunmehr nicht ausreichend Raum gegeben.

Man muß das Faktische akzeptieren und in Hinkunft nicht durch Polemik verschiedener Gruppen, Lösungen herbeiführen. Solche sind nur durch best aus-, fort- und nachgebildete Pflegschaftsrichter möglich. 

  1. Die hohe Anzahl von Kindern aus Scheidungsfamilien gehören längst zum Alltag und sind nicht mehr Index-Kinder aus "broken home situations".

    Sie sind Opfer ihrer streitenden Elternteile und zum Opfer wird man, wenn man sich als Kind schuldig bzw. mitschuldig fühlt.

    Zum Opfer wird man in einem Loyalitätskonflikt zwischen den beiden Eltern.

    Zum Opfer wird man, wenn man durch Angst verunsichert wird und auch, wenn man orientierungslos in die Zukunft schaut.

    Zum Opfer wird man, wenn man von Verlustängsten gepeinigt ist und am Ende gar - mutteseelen alleine - in der Welt steht. Zum Opfer wird man, wenn man existenziell bedroht wird und somit in Folge eine klinisch-relevante posttraumatische Erlebnis- und Belastungsreaktion aufweist (siehe ICD 10, F 43.0 ff). 

  2. Wenn in dem Titel der martialische Begriff "Rosenkriege" verwendet wird, so sei ihm in folgender Überlegung gefolgt: 

    Krieg definiert sich durch scheinbar unlösbare Konflikte, darauf folgende gegenseitige Drohungen, eine Kriegserklärung und danach die Kämpfe. Beendigung eines Krieges erfolgt durch Waffenstillstandsangebote, Vermittler bzw. Mediatoren. Der Waffenstillstand wird angeboten, der eingehalten werden sollte, die Friedensverhandlungen folgen und schließlich der Friedensabschluß. So sieht es in der Geschichte der Kriege zumeist aus. Schiedsrichter in diesen Kriegen sind die UNO, selbsternannte Weltpolizisten, Kriegsgerichte, wie jener in Den Haag, und im Rosenkrieg sind es die Scheidungsrichter. Diese sind von den Pflegschaftsrichtern abgekoppelt und hiemit ist der nächste Waffenstillstandspakt bereits wieder gefährdet.

    Meine Forderung lautet:

    Eine Scheidung darf immer erst dann erfolgen, wenn klar und eindeutig das Kindesrecht vertraglich auf Punkt und Komma abgesichert ist.

  3. Jede Scheidung wirkt sich auf ein Kind belastend aus und ist unter seinem Entwicklungsalter zu betrachten.

    Dabei ist auf die Bedürfnisse des Kindes, insbesondere der Pflegehandlungen Bedacht zu nehmen und es ergibt sich zwangsläufig, daß weibliche Bezugspersonen primär bevorzugt werden.

    Ab dem 3.Lebensjahr ist zu berücksichtigen, daß das Kind im Rahmen der magisch-animistischen Wahrnehmung (Aufhebung der Realität, der Märchenwelt ähnlich), vermeint, an Wunsche oder Zaubersprüche glauben zu können. Das Kind versucht durch seine Phantasie Reales aufzuheben und vermeintlich Frieden wieder herzustellen. Die lebensaltertypischen Trennungsängste

    führen bei dem Kind bei jedem Bezugswechsel, also auch nach Eintagesbesuchen, zu Trauer und Klammerreaktionen. Der unwissende Außenbeobachter vermeint, das Kind möge den jeweils anderen Elternteil nicht und so kommt es sehr häufig zu einem Sekundärkampf und flackert ein neuer Krieg auf, den man die sekundäre Viktimisierung in den Rosenkriegen nennen kann.

    Mit dem Vorschulalter tritt für das Kind bereits eine erfaßbare Zuordnung von Rollenfunktionen ein, die im Folgenden noch besprochen werden sollen. Mit dem Schulalter fordert und artikuliert das Kind seine Begehrenswünsche. Häufig ist die Antwort, das Kind aber an seinen intellektuellen Leistungen zu messen, womit zur Qualitätsprüfung des obsorgeberechtigten Elternteiles herangezogen wird. Verfahrensmäßig wird auch noch Schule und Hort als Evaluations- und Kritikinstanz gewählt.

    Ab dem Pubertätsalter nützen die Kinder ihre Macht und ihren Blick auf Vorteilsgenerierung.

    Jede dieser angeführten Phasen wird für ein Pflegschaftsgutachten zur Beurteilung herangezogen werden. Dabei muß immer auf die Ausscheidungskriterien von Obsorge- oder Besuchsrechtszuteilen geachtet werden, ob nämlich Nerven-, Geistes- oder Gemütskrankheiten, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, Kriminalität oder grobliederlicher Lebenswandel vorliegt. 

  4. Die Rollenzuteilungen

    Kinder geraten in den Rosenkriegen häufig zwischen sie, in ihrem Wohl gefährdenden Prestigekämpfe. Dazu wählen Eltern Rollenzuteilungen, die dem Kind in seiner Entwicklung nicht genehm sind.

    Das Kind wird zum Ersatzpartner erwählt und wird damit emotional als Lückenbüßer ausgebeutet.

    Das Kind gerät in die Rolle des Idealen Selbst, des erziehenden Elternteils und soll dem entsprechen, wie man ehedem selbst gewesen sein wollte.

    Das Kind wird als Spion und Späher mißbraucht, indem es dem jeweils anderen Elternteil Mitteilungen über Finanzstrukturen, neue Partnerschaften und Lebensstil des anderen mitteilen soll.

    Eine beliebte Rolle ist die, der Zuordnung des "Grabsteins", also die Funktion, sich immer und permanent die mißliche Situation eines Elternteiles anhören zu müssen, um Trost spenden zu sollen.

    Das Kind wird in die Rolle des Zankapfels oder Konfliktobjektes gebracht, in dem nicht die tatsächlichen partnerschaftlichen Konflikte auf den Tisch gelegt werden, sondern das Kind herhalten muß, damit Streitthemen außerhalb der Konfliktparteien verlegt werden kann.

    Besonders tragisch ist die Zuteilung der Rolle, das Kind sei ein lästiges Nebenprodukt der Beziehung gewesen. Eine Rollenzuteilung, die besonders schmerzlich für das Selbstwertgefühl des Kindes ist. Hinzu kommt auch die Rollenzuteilung, das Kind sei ein permanenter Kostenfaktor, über dessen Höhe man sich nicht einigen könne. Das Kind wird somit zur käuflichen Ware deklariert.

    Das Kind wird zum Herzeigeobjekt gemacht, um sich selbst und der Umwelt, vor allem aber dem geschiedenen Partner zu zeigen, wie tüchtig man ist und auch alleine in der Welt zurecht kommt.

    Besonders bedrohlich für das Kind ist allerdings die Rolle des Waffenersatzes, indem man Rache am Kind übt oder es in den Kampf mit dem strittigen Partner vorschickt. Sehr leicht kann es daran zugrunde gehen.

  5. Das Verfahren wird zum Rosenkrieg

    Aus scheinbar banalen Partnerschaftskonflikten, von Menschen, die mit mangelnder Streit- und Konfliktkultur ausgestattet sind, entwickeln sich immer häufiger untergriffige Auseinandersetzungen. Standardthemen sind Alltagskonflikte über Haushaltsführung, mangelnder Geldbeschaffung, zu wenig gemeinsame Interesse, mangelnde Harmonie, zu viele außerhäusliche Interessen, inklusive Fremdpartnerschaften und immer und immer wieder Inkompetenzzuschreibungen, die Kinder miteingeschlossen.

    Die Wahl der Worte wird schärfer, Tätlichkeiten kommen hinzu und die Spirale von Aggression über Gewalt zur Brutalität dreht sich schneller und schneller.

    Zeuge einer solchen spiralförmigen Abwärtsbewegung in den Beziehungen, ist das Kind als ängstlicher Zeuge. Jeder der o.a. Konfliktbereiche hinterläßt tiefe Spuren im Selbstbezug in der kindlichen Seele.

    Verfahrenshelfer, nämlich die Rechtsanwälte, werden nun beigezogen. Das Konfliktpotential steigt häufig durch juristische Formulierlust, die dann in Aggravationstendenz mündet. Im Hohlspiegel der Selbstreflexion erkennt sich der angeschuldigte Partner kaum wieder und somit ist die Kriegserklärung angesagt. Die Wahl der Waffen im Duell, bestimmen die Sekundanten, also die genannten Rechtsanwälte und Schiedsrichter im Duell, sollte der Richter sein. Dieser ist infolge der Flut von Verfahren, meist hoffnungslos überfordert und erhofft sich die Einigung der Kontrahenten bzw. wird der Krieg spätestens durch 3 Jahren durch Zeitablauf beendet. Der Rosenkrieg für die Kinder geht allerdings weiter und endet erst an jenem Tag, wo das jüngste der gemeinsamen Kinder, den 14. Geburtstag erreicht hat.

  6. Das Kindeswohl

    Für den Autor bleibt es ein kryptisches und unenttarnbares Geheimnis, weswegen man das Kindeswohl zwar permanent zitiert, es jedoch der exakten Definition entzieht.

    Es sei gestattet nach oftmaliger Präsentation des Modells, erneut das Kindeswohl anzudiskutieren.

    Das individuelle Kindeswohl ist statisch, also im Querschnitt, im Heute, Hier und Jetzt ebenso zu erfassen, wie in seinem dynamischen Ablauf, in der Entwicklung des Kindes. Es ist ausschließlich auf das Kind hin zu definieren und heißt schließlich nicht "Elternwohl". Vielleicht ließe sich zwecks besserer Merkfähigkeit, das 4.Gebot des Dekalogs so festlegen "Du sollst Deine Kinder achten und ehren, aufdaß es Dir wohlergehe im Alter auf Erden". 

    Das Kindeswohl definiert sich in 4 Ebenen, der Körperlichkeit, der Intellektualität, der Emotionalität und der Sozialisation.

    Das Kind hat das unverbrüchliche Recht, körperlich bestmöglich gepflegt und gefördert zu werden. Alle, dazu notwendigen Hilfsmittel sind dem Kind zu seiner Wohlbefindlichkeit angedeihen zu lassen.

    Das intellektuelle Wohl besteht nicht nur darin, die kindliche Sprache zu fördern und das Kinder staatlichen Institution "Schule" zuzuführen. Vielmehr sind die notwendigen Kulturfertigkeiten dann erfüllt, wenn die, dem Kinde innewohnende Kreativität, die Assoziationsfähigkeiten und die Antizipationsfähigkeiten gefördert würden.

    Das emotionale Kindeswohl ist im Hinblick auf die entsprechende Bindungsfähigkeit zu fördern und das Lesen in eigenen und fremden Gefühlen, ist dem Kind in Achtung und Würde zu vermitteln. Nur so erfährt es, daß es um seiner Selbstwillen geliebt wird.

    Emotionales und soziales Kindeswohl hält Loyalitätskonflikte den Eltern gegenüber, hintan. Die Sozialisation mit ihren sozialen Bindungsnotwendigkeiten, die Gestaltung des Gemeinschaftsgefühls, moralisch urteilsfähig zu werden und Tragweiten abschätzen zu können, ist oberstes Gebot. Nur so ist das Kind imstande, Tragweiten abschätzen zu können und seine Reifeentwicklung zu selbst- und fremdverantwortlichem Handeln und zu Glücks-, Liebes- und Toleranzfähigkeit, auszugestalten.

  7. Zusammenfassung von Rechten und Forderungen zum Wohl des Kindes aus dessen Sicht
    1. Nicht nur Eltern benötigen Rechtsanwälte, vielmehr ist dem Kind ein Kinderanwalt beizustellen.
    2. Kinder sind autonome Lebewesen mit altersadäquaten Anspruchserfordernissen. Diese gilt es zu prüfen und zu befriedigen.
    3. Die Opferrollenzuteilung des Kindes ist zu vermeiden und es ist der kindlichen Würde mit Achtung zu begegnen.
    4. Das Kind hat das Recht von Schuldzuschreibungen und Verdächtigungen freizubleiben, schließlich ist es Opfer der Konflikte seiner Eltern. Opferschutzbegleitung muß dem Kind gewährt werden, um seine lebensaltertypischen Bedürfnisse zu Recht kommen zu lassen.
    5. Die kindlichen Bedürfnisse mit ihrem Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen, ist unter Rücksichtnahme auf allfällige Ausschlußkriterien eines Elternteiles zu bewältigen.
    6. Der Besuchselternteil hat die kindlichen Wünschen zu berücksichtigen, vor allem in Hinblick auf den gemeinsamen Umgang und unter Verbot, das Kind bei Verwandten, Bekannten und dgl. zwischenzulagern.

 


Dr. med. Max H. Friedrich, geboren 1945 im österreichischen Klosterneuburg, ist ordentlicher Professor und Vorstand der Universitätsklinik für Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters in Wien. Professor Friedrich ist seit 1977 Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, seit 1980 auch für Kinder- und Jugendneuropsychiatrie. 1984 wurde er zum ständigen gerichtlich beeideten Sachverständigen für Psychiatrie sowie Kinder- und Neuropsychiatrie bestellt. Er war Berater verschiedener Bundesministerien in Sekten-, Familien und Mißbrauchsfragen und ist Mitglied nationaler und internationaler Gremien. Neben zahllosen Fachpublikationen veröffentlichte Friedrich 1998 den populärwissenschaftlichen Bestseller "Tatort Kinderseele".

 

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